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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2000
Aktenzeichen: VII R 73/98

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.07.1998
Aktenzeichen: I 1085/97

Schlagzeile:

Auskunftsverpflichtung von Stromversorgungsunternehmen über Bankverbindung von Steuerpflichtigen

Schlagworte:

Auskunftsersuchen, Auskunftspflicht, Zwangsgeld, Zwangsgeldandrohung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Der BFH hat die Befugnis des Finanzamtes bejaht, von einem Stromversorger Auskunft über ihm bekannte Konten seiner Kunden zu verlangen. Die Finanzbehörde könne Dritte gemäß § 93 der Abgabenordnung auch für Zwecke der Vollstreckung von Steuerschulden zur Auskunftserteilung anhalten und dabei auch Auskunft darüber begehren, ob dem Dritte eine Bankverbindung des Vollstreckungsschuldners bekannt sei. Das Auskunftsersuchen stehe im pflichtgemäßen Interesse der Behörde und müsse in nachvollziehbarer Weise begründet werden. Dabei sei eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Auskunftserteilung und dem Individualinteresse des unbeteiligten Dritten, nicht in ein fremdes Besteuerungsverfahren hineingezogen zu werden.

Hinweis: Der BFH entschied, dass wegen des hoch zu bewertenden Interesses der Allgemeinheit an der gleichmäßigen Festsetzung und Durchsetzung von Steueransprüchen einem Dritten im Regelfall auch dann zuzumuten sei, ein Auskunftsersuchen zu beantworten, wenn dadurch eigene wirtschaftliche Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Eine Rangfolge, welcher von mehreren möglichen Auskunftsverpflichteten in Anspruch zu nehmen sei, gebe die Abgabenordnung nicht vor. Eine Begründung durch das Finanzamt, warum es einen bestimmten Auskunftsverpflichteten vor einem anderen Auskunftsverpflichteten in Anspruch nimmt, hält der BFH nur dann für erforderlich, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der andere durch die Auskunftserteilung erkennbar geringer belastet würde und die gewünschte Auskunft dennoch ebenso leicht und einwandfrei zu erhalten sei. Im Streitfall sei danach das Finanzamt nicht gehalten gewesen, vorrangig Auskünfte über gespeicherte Bankkonten bei der Schufa oder einer anderen allgemeinen Auskunftei einzuholen.

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