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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.03.2000
Aktenzeichen: X R 130/97

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.07.1997
Aktenzeichen: 5354/96

Schlagzeile:

Einbeziehung von Mehrfamilienhäusern in die Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel

Schlagworte:

Drei-Objekt-Grenze, Erbe, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Mietwohngrundstück, Vermögensverwaltung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Objekt im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel kann auch ein Mehrfamilienhaus sein (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Mai 1999, Aktenzeichen I R 118/97; gegen Textziffer 9 des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1990, Aktenzeichen IV B 2 - S 2240 - 61/90, BStBl I 1990, 884 sowie BMF-Schreiben vom 21. Januar 2000, Aktenzeichen IV C 2 - S 2240 - 2/00).

War das verkaufte Grundstück im Wege der Erbfolge auf den Veräußerer übergegangen, ist hinsichtlich der Frage des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Veräußerung die Besitzdauer des Erblassers grundsätzlich nicht wie eine eigene Besitzzeit des Veräußerers zu werten (gegen Textziffer 2 des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1990, Aktenzeichen IV B 2 - S 2240 - 61/90, BStBl I 1990, 884).

Hintergrund: Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen, werden nur dann als sonstige Einkünfte von der Einkommensteuer erfasst, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Spekulationsfrist). Nach Ablauf dieses Zeitraums sind private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich nicht steuerbar. Handelt es sich hingegen um eine gewerbliche Tätigkeit, werden sämtliche Veräußerungsgewinne erfasst.

Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung greift die BFH-Rechtsprechung auf die sog. Drei-Objekt-Grenze zurück. Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden.

Im Anschluss an sein Urteil vom 18. Mai 1999 (Aktenzeichen I R 118/97) bestätigte der BFH jetzt, dass Objekt im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung einer privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel auch ein Mehrfamilienhaus sein kann.

War das verkaufte Grundstück im Wege der Erbfolge auf den Veräußerer übergegangen, ist nach der BFH-Entscheidung hinsichtlich der Frage des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Veräußerung die Besitzdauer des Erblassers grundsätzlich nicht wie eine eigene Besitzzeit des Veräußerers zu werten.

Hinweis: Das BFH-Urteil wird zitiert im BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 46/04) zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel.

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