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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.05.2000
Aktenzeichen: VI R 28/97

Schlagzeile:

Veräußerungsverluste beim Verkauf eines Eigenheims anläßlich eines beruflichen Umzugs keine Werbungskosten

Schlagworte:

Doppelte Haushaltsführung, Umzugskosten, Unterkunftskosten, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Veräußerungsverluste beim Verkauf eines Eigenheims anläßlich eines beruflichen Umzugs einschließlich zwischenzeitlich angefallener Finanzierungskosten sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Hinweis: Eines von vier Urteilen des BFH vom 24. Mai 2000 zur Frage, inwieweit bei dem berufsbedingten Umzug eines Arbeitnehmers auch Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die im Zusammenhang mit dem Eigenheim anfallen. Dabei geht der BFH von dem Grundsatz aus, dass solche Aufwendungen regelmäßig der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind und damit keine Werbungskosten darstellen.

Dies gilt auch, wenn ein Verlust aus dem Verkauf eines Hauses entsteht. In den Fällen, die den Entscheidungen VI R 28/97 und VI R 147/99 zugrunde lagen, veräußerten die Kläger ihr Haus wegen Arbeitsplatzwechsels und machten - vergeblich - die Verluste geltend, die aus dem gegenüber dem Kaufpreis niedrigeren Verkaufspreis sowie aus der vorzeitigen Ablösung einer Hypothek resultierten.

Anmerkung: Die Entscheidung des BFH befaßt sich auch mit den Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Danach ist bei der Ermittlung der Unterkunftskosten im eigenen Haus von den tatsächlich angefallenen Aufwendungen auszugehen. Die so ermittelten Kosten sind aber nur insoweit abziehbar, als sie auch notwendig waren (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841).

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