Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.03.2000 |
Aktenzeichen: | VIII R 68/96 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.08.1996 |
Aktenzeichen: | 11 K 152/92 E |
Schlagzeile: |
Aufwendungen bei unentgeltlicher Überlassung eines Wirtschaftsguts an Kapitalgesellschaft
Schlagworte: |
Gesellschafter, Grundstück, Kapitalgesellschaft, Kapitalvermögen, Nutzung, Umfang, Werbungskosten
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter, Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Der BFH urteilte über einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, an der nahe Angehörige beteiligt waren. Dieser trug die Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, das er der Kapitalgesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte. Der BFH entschied, dass grundsätzlich ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen möglich sei. Sofern die Beteiligung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters gehört, kommen Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Betracht.
Soweit der Nutzungsbeitrag der Beteiligungsquote des Gesellschafters entspricht, ist eine private (Mit-)Veranlassung hinsichtlich der Aufwendungen regelmäßig zu verneinen. Soweit aber der Nutzungsbeitrag des Gesellschafters über seine Beteiligungsquote hinausgeht, ist im Rahmen eines Fremdvergleichs zu prüfen, ob auch ein fremder Dritter einen die Beteiligungsquote übersteigenden Beitrag geleistet hätte. Ist Letzteres zu verneinen, sind die Aufwendungen nur in Höhe des Prozentsatzes abziehbar, der der prozentualen Beteiligung des Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft entspricht.
Hinweis: Sind die Aufwendungen des Gesellschafters für ein der Kapitalgesellschaft unentgeltlich überlassenes Wirtschaftsgut nach dem Ergebnis einer am Maßstab des Fremdvergleichs durchgeführten Gesamtwürdigung privat (mit-)veranlasst und daher nicht abziehbar, können die Aufwendungen nach den Grundsätzen über den Drittaufwand nicht von den Mitgesellschaftern abgezogen werden.