Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.07.2000 |
Aktenzeichen: | VI R 153/99 |
Schlagzeile: |
Gänzliches Entfallen des Kindergeldes bei Überschreitung des Grenzbetrages ist verfassungsgemäß
Schlagworte: |
Einkommen, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Eltern haben nur dann Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, wenn dessen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Jahresbetrag (sog. Grenzbetrag) nicht übersteigen. Selbst bei geringfügigem Überschreiten dieses Grenzbetrags verliert der Kindergeldberechtigte für das ganze Jahr den Anspruch auf Kindergeld. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.
Der Begriff der Einkünfte bei der Ermittlung des Grenzbetrags entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Damit ist der BFH nicht der von der Vorinstanz (Finanzgericht Niedersachsen) vertretenen Auffassung gefolgt, statt der Einkünfte des Kindes sei dessen Einkommen, das heißt der Gesamtbetrag der Einkünfte vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen des Kindes, anzusetzen.