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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.05.2000
Aktenzeichen: VI R 17/96

Schlagzeile:

Vergebliche Umzugsaufwendungen steuerlich abzugsfähig bei Rückgängigmachung einer Versetzung

Schlagworte:

Umzugskosten, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht, sind die dem Arbeitnehmer durch die Aufgabe seiner Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit vier Urteilen vom 24. Mai 2000 dazu Stellung genommen, inwieweit bei dem berufsbedingten Umzug eines Arbeitnehmers auch Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die im Zusammenhang mit dem Eigenheim anfallen. Dabei geht der BFH von dem Grundsatz aus, dass solche Aufwendungen regelmäßig der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind und damit keine Werbungskosten darstellen.

Dies gilt zum einen, wenn ein Verlust aus dem Verkauf eines Hauses entsteht. In den entschiedenen Fällen veräußerten die Kläger ihr Haus wegen eines Arbeitsplatzwechsels und machten - vergeblich - die Verluste geltend, die aus dem gegenüber dem Kaufpreis niedrigeren Verkaufspreis sowie aus der vorzeitigen Ablösung einer Hypothek resultierten (VI R 28/97 und VI R 147/99). Entsprechendes gilt zum anderen beim Erwerb eines Eigenheims, z.B. für Maklerkosten. Diese wurden ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen, weil es sich dabei um Anschaffungskosten des Hauses handelt (VI R 188/97). Dagegen bleiben Maklerkosten beim Bezug einer Mietwohnung nach wie vor als Werbungskosten abziehbar.

Ausnahmsweise können versetzungsbedingte Aufwendungen in der privaten Vermögenssphäre aber bei einer fehlgeschlagenen Veräußerung zu berücksichtigen sein. Dies hat der BFH für einen Fall entschieden, bei dem der Arbeitgeber eine Versetzung angekündigt, dann aber wieder rückgängig gemacht hatte. Der Arbeitnehmer hatte bereits vorher einen Makler beauftragt, sein Haus zu verkaufen und das Honorar entrichtet, obwohl es nicht mehr zur Veräußerung des Hauses gekommen ist. Hier erkannte der BFH für die vergeblichen Aufwendungen den Werbungskostenabzug an, da die Berührung mit der privaten Vermögenssphäre durch die berufliche Veranlassung überlagert worden sei (VI R 17/96).

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