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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 20.07.1999
Aktenzeichen: GrS 2/99

Schlagzeile:

Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenforderungen

Schlagworte:

Dividende, Mehrheitsbeteiligung, Phasengleiche Aktivierung

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann Dividendenansprüche aus einer am Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grundsätzlich nicht aktivieren.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH (Klägerin), die zum 31. Dezember 1985 über einen Verlustvortrag von 10,2 Mio DM verfügte, erwarb am 23. Dezember 1985 von ihrer ausländischen Muttergesellschaft entgeltlich 84 Prozent der Ak

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