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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.05.2000
Aktenzeichen: VIII R 11/99

Schlagzeile:

Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage bei Betriebsaufspaltung

Schlagworte:

Betriebsaufspaltung, wesentliche Betriebsgrundlage

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Ein Büro- und Verwaltungsgebäude ist jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, das BFH-Urteil über den entschiedenen Fall hinaus allgemein anzuwenden. Dabei sind allerdings Fristen zu beachten. Diese Fristen sind mehrfach – zuletzt bis zum 31. Dezember 2002/1. Januar 2003 – verlängert worden.

Siehe folgende BMF-Schreiben:
- 18. September 2001 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 50/01)
- 20. Dezember 2001 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 97/01)
- 11. Juni 2002 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 70/02)

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