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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.04.2000
Aktenzeichen: XI R 35/99

Schlagzeile:

Veräußerung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils

Schlagworte:

Betriebsgrundlagen, Mitunternehmeranteil, Tarifvergünstigung

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Der Große Senat des BFH hatte in seinem Beschluss vom 18. Oktober 1999 (Aktenzeichen GrS 2/98) zur entgeltlichen Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis u.a. auch dargelegt, dass die Anwendung der Steuervergünstigungsvorschriften der §§ 16 Abs. 1 oder 18 Abs. 3 EStG i.V.m. § 34 EStG auf die Veräußerung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils steuersystematisch nicht begründbar sei. Er nahm jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit davon Abstand, diese Rechtspraxis zu ändern. Dies respektierend hat der XI. Senat entschieden, dass die Veräußerung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils aber (jedenfalls) dann nicht tarifbegünstigt sei, wenn der Veräußerer nicht auch einen entsprechenden Bruchteil der zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen mitüberträgt.

Hinweis: Siehe auch die BFH-Entscheidung vom 24. August 2000 (Aktenzeichen IV R 51/98).

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