Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.09.2000 |
Aktenzeichen: | III R 44/96 |
Schlagzeile: |
Investitionszulage bei Stilllegung eines Betriebes innerhalb der 3-Jahres-Frist
Schlagworte: |
Anlagevermögen, Investitionszulage, Umlaufvermögen, Verbleiben
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
§ 2 Satz 1 Nr. 6 a des Investitionszulagengesetzes (InvZV) setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebs oder einer
Betriebsstätte gehört.
Legt der Investor den Betrieb vorher still, so ist der Verbleib des Wirtschaftsguts im Betrieb ebenso zulagenschädlich wie eine Verschrottung des noch nicht (technisch oder wirtschaftlich) verbrauchten Wirtschaftsguts.