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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.09.2000
Aktenzeichen: III R 44/96

Schlagzeile:

Investitionszulage bei Stilllegung eines Betriebes innerhalb der 3-Jahres-Frist

Schlagworte:

Anlagevermögen, Investitionszulage, Umlaufvermögen, Verbleiben

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

§ 2 Satz 1 Nr. 6 a des Investitionszulagengesetzes (InvZV) setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betriebs oder einer
Betriebsstätte gehört.
Legt der Investor den Betrieb vorher still, so ist der Verbleib des Wirtschaftsguts im Betrieb ebenso zulagenschädlich wie eine Verschrottung des noch nicht (technisch oder wirtschaftlich) verbrauchten Wirtschaftsguts.

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