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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.06.2000
Aktenzeichen: III R 54/98

Schlagzeile:

Behandlungskosten eines Legasthenikers als außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Legastenie

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes sind grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall vor Beginn der betreffenden Maßnahme durch ein amtsärztliches Attest deren medizinische Notwendigkeit bescheinigt wird. Diesen qualifizierten Nachweis können auch Bescheinigungen eines Schulaufsichtsamtes oder eines einschlägig tätigen Universitätsprofessors nicht ersetzen. Im Urteilsfall ließ der Bundesfinanzhof es ausnahmsweise zu, dass die Eltern nachträglich ein ärztliches Attest beibringen.

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