Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.2000 |
Aktenzeichen: | V R 49/00 |
Schlagzeile: |
Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Übernachtungskosten bei Geschäfts- und Dienstreisen
Schlagworte: |
Reisekosten, Übernachtungskosten, Vorsteuer
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof hat die Berechtigung des deutschen Gesetzgebers verneint, Übernachtungskosten bei Geschäfts- und Dienstreisen vom Vorsteuerabzugsrecht auszuschließen. Da Umsatzsteuerrecht in der Europäischen Union weitgehend harmonisiert worden sei, könne es nicht abweichend von den für alle Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften einseitig verschärft werden. Damit kann sich ein Unternehmer für den Abzug der ihm für Hotelübernachtungen im Zusammenhang mit Geschäfts- oder Dienstreisen seiner Arbeitnehmer berechneten Umsatzsteuer unmittelbar auf das für ihn günstigere europäische Umsatzsteuerrecht berufen. Die davon abweichende Regelung im deutschen Umsatzsteuergesetz (§ 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG) ist insoweit nicht anwendbar.
Hinweis: Mit Wirkung vom 1. April 1999 war mit der Neuregelung in § 15 Abs. 1a Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der bis dahin mögliche Vorsteuerabzug für "Reisekosten des Unternehmers und seines Personals", soweit es sich u.a. um Übernachtungskosten handelt, abgeschafft worden.