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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 30.11.2000
Aktenzeichen: V R 30/00

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.02.2000
Aktenzeichen: 5 K 515/99

Schlagzeile:

Zweifel an der Begrenzung des Vorsteuerabzugs bei Fahrzeugen auf 50 Prozent

Schlagworte:

Beschränkung, Ermächtigung, Fahrzeug, Gemeinschaftsrechtswidrigkeit, Rückwirkung, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Für gemischt genutzte Fahrzeuge ist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 im Umsatzsteuergesetz eine Sonderregelung eingeführt worden: Danach sind Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung oder Herstellung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Miete oder den Betrieb von Fahrzeugen entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden, nur zu 50 Prozent abziehbar. Gleichzeitig entfällt die Besteuerung der privaten Verwendung. Diese Regelung ist erstmals auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. März 1999 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet werden.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat die erforderliche Ermächtigung für die Regelung (auf einen erst kurz vor In-Kraft-Treten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 von der Bundesregierung gestellten Antrag) am 28. Februar 2000 mit Wirkung vom 1. April 1999 erteilt. Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob diese Ermächtigung des Rates gültig ist. Die Zweifel betreffen sowohl das Verfahren, insbesondere, weil die Ermächtigung auf einen vor ihrem Erlass liegenden Zeitraum zurückwirken soll, als auch den Inhalt der Ermächtigung. Zur Klärung dieser Frage ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. Der Bundesfinanzhof hat deshalb mit seinem Beschluss das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet.

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