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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2000
Aktenzeichen: VI R 128/00

Schlagzeile:

Keine Berücksichtigung eines erhöhten Lebensbedarfs für Unterkunft und Verpflegung als besondere Ausbildungskosten

Schlagworte:

Auslandsstudium, Besondere Ausbildungskosten, Eigene Einkünfte, Kind, Kindergeld, Mehrbedarf

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Absolviert ein Kind im Ausland ein Zusatzstudium kann bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge der ausbildungsbedingte Mehrbedarf entweder als Fortbildungskosten oder als besondere Ausbildungskosten berücksichtigt werden. Ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung im Ausland kann jedoch nicht angesetzt werden.

Hintergrund: Im seinem Grundsatzurteil vom 14. November 2000 (Aktenzeichen VI R 62/97) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass besondere Ausbildungskosten des Kindes bei der Ermittlung des Grenzbetrages unabhängig davon abzuziehen sind, ob sie durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden. Besondere Ausbildungskosten sind dem Grunde und der Höhe nach solche tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Kindes, die im Rahmen der Einkünfteermittlung als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. In Betracht kommen beispielsweise Studiengebühren, Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz, Aufwendungen für Arbeitsmittel usw. Dagegen ist ein erhöhter Lebensbedarf für Unterkunft und Verpflegung – im Inland wie im Ausland –regelmäßig nicht zu berücksichtigen.

Mit den Entscheidungen zu den besonderen Ausbildungskosten ist der Bundesfinanzhof erheblich über den Rahmen hinausgegangen, in dem die Verwaltung einen Abzug für möglich hielt.

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