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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.10.2000
Aktenzeichen: IX R 15/96

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.02.1996
Aktenzeichen: 1 K 502/95

Schlagzeile:

Abziehbarkeit von Erhaltungsaufwendungen bei zunächst vermieteter und später selbstgenutzter Wohnung

Schlagworte:

Erhaltungsaufwand, Nutzungsänderung, Selbstnutzung, Vermietung, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige bei einem zunächst vermieteten und später selbstgenutzten Gebäude durchführt, sind grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.

Hinweis: Im BMF-Schreiben vom 26. November 2001 (Aktenzeichen IV C 3 - S 2211 - 53/01) wird geregelt, mit welcher Maßgabe die Grundsätze des Urteils anzuwenden sind.

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