Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.10.2000 |
Aktenzeichen: | IX R 15/96 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.02.1996 |
Aktenzeichen: | 1 K 502/95 |
Schlagzeile: |
Abziehbarkeit von Erhaltungsaufwendungen bei zunächst vermieteter und später selbstgenutzter Wohnung
Schlagworte: |
Erhaltungsaufwand, Nutzungsänderung, Selbstnutzung, Vermietung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige bei einem zunächst vermieteten und später selbstgenutzten Gebäude durchführt, sind grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.
Hinweis: Im BMF-Schreiben vom 26. November 2001 (Aktenzeichen IV C 3 - S 2211 - 53/01) wird geregelt, mit welcher Maßgabe die Grundsätze des Urteils anzuwenden sind.