Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.04.2000 |
Aktenzeichen: | 1 K 232/99 |
Schlagzeile: |
Keine Berichtigung bestandskräftiger Steuerbescheide bei Totalverlust der Beteiligung an der Ambros S.A.
Schlagworte: |
Ambros, Änderung, Anlage, Bestandskraft, Festsetzungsfrist, Kapital, Kapitalvermögen, Scheinrenditen, Schneeballgeschäfte, Totalverlust, Verjährung, Werbungskosten, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Zufluss
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Ist die reguläre Festsetzungsfrist abgelaufen, kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht aufgrund einer widerstreitenden Steuerfestsetzung bzw. aufgrund einer neuen Tatsache geändert werden, um den Verlust der Beteiligung bei der Ambros S.A. als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige in den Vorjahren aufgrund der BFH-Rechtsprechung zu Ambros in den Büchern von Ambros gutgeschriebene, tatsächlich aber nur teilweise ausbezahlte Scheinrenditen versteuern musste.
Hintergrund: Umstritten war, ob eine bestandskräftige Einkommensteuer-Veranlagung geändert werden kann mit dem Ziel, Verluste aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Werbungskosten steuerlich abzuziehen.
Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachen ist nicht rechtskräftig, Unter dem Aktenzeichen VIII R 24/00 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Dürfen der bestandskräftige Steuerbescheid für ein Jahr - für das die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist - aufgrund einer widerstreitenden Steuerfestsetzung bzw. aufgrund einer neuen Tatsache geändert und der Verlust der Beteiligung bei der Ambros S.A. als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige in den Vorjahren aufgrund der BFH-Rechtsprechung zu Ambros in den Büchern von Ambros gutgeschriebene, tatsächlich aber nur teilweise ausbezahlte "Scheinrenditen" versteuern musste?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Steuerzahlers mit Urteil vom 29.05.2001 (Aktenzeichen VIII R 24/00) als unbegründet zurückgewiesen. Die BFH-Entscheidung wurde nicht veröffentlicht.
Wichtig: Siehe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.05.2001 (Aktenzeichen VIII R 19/00).