Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.12.1999 |
Aktenzeichen: | 13 K 333/95 |
Schlagzeile: |
Behinderten-Pauschbetrag nicht automatisch bei Dienstunfähigkeit eines Beamten
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Beamter, Behinderter, Behinderung, Dienstunfähigkeit, Körperbehinderung
Wichtig für: |
Beamte
Kurzkommentar: |
Ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 1 EStG ist nicht bereits dann zu gewähren, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist. Die Versorgungsbezüge eines im Ruhestand befindlichen Beamten stellen keine Renten oder laufende Bezüge dar, die dem Beamten wegen seiner Behinderung zustehen.
Versorgungsbezüge eines Beamten sind Teil seiner – auf der Alimentationspflicht des Dienstherren beruhenden – Versorgung, die ihm unabhängig davon zusteht, ob eine Körperbehinderung vorliegt oder nicht. Sie beruht auf beamtenrechtlichen Bestimmungen und ist ausschließlich abhängig von der Dauer der Dienstzeit; der Grad der Behinderung spielt für die Höhe der Versorgungsbezüge keine Rolle. Die vom Gesetz geforderte Kausalität und Unmittelbarkeit einer Rentenzahlung („w e g e n der Behinderung“) ist bei beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen nicht gewahrt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.