Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.10.2000
Aktenzeichen: 7 K 99/99

Schlagzeile:

Selbständig tätige Krankenpfleger üben eine dem Heilpraktiker oder Krankengymnasten ähnliche und damit freiberufliche Tätigkeit aus

Schlagworte:

Altenpfleger, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Katalogberuf

Wichtig für:

Altenpfleger, Freiberufler

Kurzkommentar:

Ein selbständig tätiger Krankenpfleger übt eine dem Heilpraktiker oder Krankengymnasten ähnliche und damit freiberufliche Tätigkeit aus. Für den Gewinn ist somit keine Gewerbesteuer zu zahlen.

Über folgenden Fall hatte das Finanzgericht Niedersachsen zu entscheiden: Ein staatlich anerkannter Altenpfleger, der in einer niedersächsischen Gemeinde ein Gewerbe "Ambulante Altenpflegestation" angemeldet hatte, war tatsächlich zunächst in der ambulanten Krankenpflege tätig. In den Streitjahren betreute er nach eigenen Angaben monatlich bis zu 20 Patienten. Dabei setzte er zwischen drei und acht pflegerische Hilfskräfte ein, die überwiegend aufgrund geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse tätig wurden.

Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit als gewerblich und setzte Gewerbesteuer fest. Die Klage des Krankenpflegers hatte Erfolg. Das Finanzgericht Niedersachsen kam zu dem Ergebnis, dass eine dem Heilpraktiker oder Krankengymnasten ähnliche und damit freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werde.

Aktueller Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22. Januar 2004 (Aktenzeichen IV R 51/01) das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen, da die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um zu entscheiden, ob die Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten: Ein selbständig tätiger Krankenpfleger kann Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielen, wenn er Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringt. Bedient er sich dabei qualifizierten Personals, setzt eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit voraus, dass er auch selbst gegenüber jedem Patienten pflegerisch tätig wird. Leistungen der häuslichen Pflegehilfe führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Nach Auffassung der BFH-Richter übt der Krankenpfleger keinen dem Beruf des Heilpraktikers ähnlichen Beruf aus. Denkbar sei allerdings, dass es sich um einen dem Krankengymnasten ähnlichen Beruf handele. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht klären müssen, ob die vom BFH formulierten Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend wird dabei sein, ob der Krankenpfleger nach Übernahme der häuslichen Pflegehilfe noch selbst Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht hat und inwieweit Personal für die verschiedenen Tätigkeiten eingesetzt worden ist.

zur Suche nach Steuer-Urteilen