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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.05.2000
Aktenzeichen: 9 K 44/97

Schlagzeile:

Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Beerdigung, Bewirtung, Reisekosten, Traueressen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen anlässlich einer Beerdigung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Es gibt keine Rechtspflicht des Ehemannes zur Bewirtung von Trauergästen anlässlich der Beerdigung seiner verstorbenen Ehefrau. Nur die Beerdigungskosten im engeren Sinne erwachsen zwangsläufig.

Reisekosten zur Beerdigung sind ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Anders als die Aufwendungen für die Bestattung selbst, sind nach Ansicht der Finanzrichter die Reisekosten dem Grunde nach als nicht ungewöhnlich. Derartige Aufwendungen sind deshalb grundsätzlich durch die allgemeinen Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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