Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.04.1999 |
Aktenzeichen: | II 449/98 Ki |
Schlagzeile: |
Berichtigung der Kindergeld-Festsetzung bei Überschreiten des Grenzbetrags für eigene Einkünfte und Bezüge
Schlagworte: |
Änderung, Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Kindergeld, Rückforderung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die Familienkasse kann die Festsetzung von Kindergeld nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nach Ablauf eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres ändern, wenn mit Ablauf des Kalenderjahres feststeht, daß die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 - 7 EStG überschritten haben.
Hinweis: Ist der der Gewährung des Kindergeldes zugrundeliegende Kindergeldbescheid nach Ablauf des Kalenderjahres jedoch
schon einmal - aus welchen Gründen auch immer - geändert worden, kann er, um nunmehr für das abgelaufene Kalenderjahr auch noch die Folgerungen aus dem Überschreiten des Grenzbetrags zu ziehen, nur noch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO geändert werden, der Sachverhalt mithin insoweit erst nach Ergehen des letzten (Änderungs-)Bescheids bekanntgeworden ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 102/99 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden auch für die Aufhebung und Änderung von Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen rückwirkend wegen Überschreitung der Einkommensgrenze weggefallen sind oder erlaubt § 70 EStG als lex specialis nur eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 26.07.2001 (Aktenzeichen: VI R 102/99) entschieden (durcherkannt).