Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.1998 |
Aktenzeichen: | IV 664/94 |
Schlagzeile: |
Weiterbildungskosten bei Arbeitslosen stellen vorweggenommene Werbungskosten dar
Schlagworte: |
Arbeitslosigkeit, Ausbildung, Fortbildung, Sonderausgabe, Werbungskosten
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Weiterbildungsaufwendungen einer arbeitslosen Lehrerin zu dem Zweck, sich so weit beruflich zu qualifizieren, dass die konkrete Möglichkeit geschaffen wird, aus der Arbeitslosigkeit heraus wieder eine dauerhafte Anstellung zu finden, sind nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vorweggenommene Werbungskosten.
Das Urteil ist rechtskräftig, da der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 20.08.99 (Aktenzeichen VI B 369/98, nicht veröffentlicht) die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Der Beschluss erging ohne Begründung.