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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.02.1999
Aktenzeichen: V 111/98 Ki

Schlagzeile:

Grenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder ist verfassungsgemäß

Schlagworte:

Eigene Einkünfte, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Härteregelung, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Die Kindergeld- bzw. kinderfreibetragsschädliche Grenze von 12.360 DM ist nicht verfassungswidrig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 16/00 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG im Hinblick auf eine fehlende Härteregelung bei der Ermittlung der steuerrechtlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes, wenn bei Überschreitung des Grenzbetrags von 12.000 um 767 DM das gesamte Kindergeld und nicht der den Grenzbetrag übersteigende Betrag zurückgefordert wird?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision erledigt durch Beschluss nach § 126a FGO vom 11.12.2001.

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