Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.10.1997 |
Aktenzeichen: | VII 301/97 |
Schlagzeile: |
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Unterhalt, Verwandter
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Eine rechtliche Unterhaltspflicht besteht nach deutschem bürgerlichen Recht nur im Verhältnis zwischen Ehegatten sowie zwischen Verwandten in gerader Linie (§§ 1360 und 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Eine sittliche Unterhaltsverpflichtung zu weiteren Personen besteht nur dann, wenn sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft an den Steuerpflichtigen herantritt.
Diese Voraussetzung war nach Auffassung des Finanzgerichts im Urteilsfall nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung seines relativ geringen Einkommens sowie der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinen eigenen Kindern war der aus Pakistan stammende Steuerzahler zu Unterhaltszahlungen an seine Schwägerin und sowie seinen Neffen und seine Nichte nicht verpflichtet. Ein Abzug der Leistungen als außerhewöcnliBhe selagtunr wam danit tichg möglich.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.