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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.07.1999
Aktenzeichen: VII 471/98 Ki

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung bei Kindergeldgrenze

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Betriebsausgabe, Einkommensgrenze, Kindergeld, Sonderausgabe, Werbungskosten

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze ist entsprechend dem Gesetzeszweck über den Wortlaut der zitierten Regelung ("Einkünfte und Bezüge") hinaus auf das "zu versteuernde Einkommen" im Sinne der §§ 32 a Abs. 1, 2 Abs. 5 EStG zu beziehen. Danach ist nicht nur der erwerbssichernde Aufwand (Werbungskosten, Betriebsausgaben), sondern auch der existenzsichernde Aufwand (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 21.07.00 (Aktenzeichen VI R 153/99) wie folgt entschieden:
1. Der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Er ist nicht
als "zu versteuerndes Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als "Einkommen" i.S. des § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der
Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen) zu verstehen.
2. Für den Veranlagungszeitraum 1997 entspricht der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit Einkünften und Bezügen von 12 000 DM sowohl nach der Art der gewählten Bemessungsgrundlage, als auch nach deren Höhe, verfassungsrechtlichen Anforderungen.

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