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Quelle:

Finanzgericht des Saarlandes
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.08.2000
Aktenzeichen: 1 K 92/00

Schlagzeile:

Wohnliche Ausstattung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers ist nicht steuerschädlich

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Ausstattung, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Eine wohnlichere Ausgestaltung eines zu Arbeitszwecken angemieteten außerhäuslichen Arbeitszimmers steht seiner steuerlichen Anerkennung nicht entgegen. Die Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers sind für ein außer Hauses gelegenes Arbeitszimmer nur eingeschränkt maßgebend.

Hintergrund: Für die Streitjahre galt zwar noch altes Recht, aber die Ausführungen des Finanzgerichts sind auch nach neuem Recht (ab 1996) von Bedeutung. Die Kosten für ein außerhäusliches, so gut wie ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer sind nämlich nach wie vor in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.

Nach Auffassung der saarländischen Finanzrichter sind an ein außerhäuslichen Arbeitszimmer nicht so strenge Anforderungen zu stellen, da durch die Unterhaltung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers regelmäßig zusätzliche Kosten zu den privaten Wohnungskosten entstehen und somit letztere nicht in unzulässiger Weise in die berufliche Sphäre verschoben werden konnten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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