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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.04.2000
Aktenzeichen: 1 K 125/99

Schlagzeile:

Keine Berichtigung bestandskräftiger Steuerbescheide zur Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten eines Ambros-Gesellschafters als Werbungskosten

Schlagworte:

Ambros, Änderung, Anlage, Bestandskraft, Festsetzungsfrist, Kapitalvermögen, Scheinrenditen, Schneeballgeschäfte, Totalverlust, Verjährung, Werbungskosten, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Zufluss

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Ist die reguläre Festsetzungsfrist abgelaufen, kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht aufgrund einer widerstreitenden Steuerfestsetzung bzw. aufgrund einer neuen Tatsache geändert werden, um den Verlust der Beteiligung bei der Ambros S.A. als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige in den Vorjahren aufgrund der BFH-Rechtsprechung zu Ambros in den Büchern von Ambros gutgeschriebene, tatsächlich aber nur teilweise ausbezahlte Scheinrenditen versteuern musste.

Wichtig: Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Steuerzahlers mit Urteil vom 29.05.2001 (Aktenzeichen VIII R 19/00) als unbegründet zurückgewiesen. Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
1. Die Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 setzt voraus, dass "ein bestimmter Sachverhalt" in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Hat das FA einerseits in den Veranlagungszeiträumen 1989 und 1990 von der Ambros S.A. gutgeschriebene (Schein-)Renditen beim Anleger (typisch stillen Gesellschafter) als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen und andererseits im Streitjahr 1991 möglicherweise als Werbungskosten bei der typisch stillen Beteiligung zu berücksichtigende Verlustanteile außer Betracht gelassen, so handelt es sich dabei um verschiedene Sachverhalte und nicht um "einen bestimmten Sachverhalt" i.S. von § 174 Abs. 1 AO 1977.
2. Die Anwendung des § 174 Abs. 3 AO 1977 setzt (u.a.) voraus, dass die Annahme der Finanzbehörde, der Sachverhalt sei in einem anderen Steuerbescheid zu erfassen, für die Nichtberücksichtigung dieses Sachverhalts im Steuerbescheid kausal geworden ist. An dieser Kausalität fehlt es, wenn die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts darauf beruht, dass das FA von diesem Sachverhalt gar keine Kenntnis hatte oder annahm, dieser Sachverhalt sei --jetzt und auch später—ohne steuerliche Bedeutung.

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