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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.04.2000
Aktenzeichen: 1 K 75/99

Schlagzeile:

Keine Berichtigung bestandskräftiger Steuerbescheide mit dem Ziel, Verluste aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Werbungskosten abzusetzen

Schlagworte:

Ambros, Änderung, Anlage, Bestandskraft, Festsetzungsfrist, Kapitalvermögen, Scheinrenditen, Schneeballgeschäfte, Totalverlust, Verjährung, Werbungskosten, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Zufluss

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Ist die reguläre Festsetzungsfrist abgelaufen, kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht aufgrund einer widerstreitenden Steuerfestsetzung bzw. aufgrund einer neuen Tatsache geändert werden, um den Verlust der Beteiligung bei der Ambros S.A. als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige in den Vorjahren aufgrund der BFH-Rechtsprechung zu Ambros in den Büchern von Ambros gutgeschriebene, tatsächlich aber nur teilweise ausbezahlte Scheinrenditen versteuern musste.

Hintergrund: Umstritten war, ob eine bestandskräftige Einkommensteuer-Veranlagung geändert werden kann mit dem Ziel, Verluste aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Werbungskosten steuerlich abzuziehen.

Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachen ist nicht rechtskräftig, Unter dem Aktenzeichen VIII R 20/00 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Dürfen der bestandskräftige Steuerbescheid für ein Jahr - für das die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist - aufgrund einer "widerstreitenden Steuerfestsetzung" oder aufgrund einer neuen Tatsache geändert und der Verlust der Beteiligung bei der Ambros S.A. als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige in den Vorjahren aufgrund der BFH-Rechtsprechung zu Ambros - größtenteils tatsächlich nicht ausbezahlte - "Scheinrenditen" versteuern musste?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Steuerzahlers mit Urteil vom 29.05.2001 (Aktenzeichen VIII R 20/00) als unbegründet zurückgewiesen. Die BFH-Entscheidung wurde nicht veröffentlicht.

Wichtig: Siehe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.05.2001 (Aktenzeichen VIII R 19/00).

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