Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.10.1999 |
Aktenzeichen: | 13 K 2596/99 |
Schlagzeile: |
Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG unter Missbrauchsgesichtspunkten
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Glaubhaftmachung, Investition
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 13/00 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig: Unter welchen Voraussetzungen kann die Anerkennung einer Ansparrücklage unter Missbrauchsgesichtspunkten versagt werden? Wann ist Investitionsabsicht ausreichend glaubhaft gemacht?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 12.12.2001 (Aktenzeichen XI R 13/00) entschieden (unbegründet). Der Leitsatz lautet:
Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei wirklich beabsichtigt.