Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 17.07.2000
Aktenzeichen: IV C 5 - S 2332 - 67/00

Schlagzeile:

Einkommensteuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen der Arbeitnehmer

Schlagworte:

Optimale Gehaltsvereinbarung, Sonderausgabe, Unfallversicherung, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Wichtiges BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung freiwilliger Unfallversicherungen, die Arbeitgeber für Arbeitnehmer – zumeist in Form einer betrieblichen Gruppen-Unfallversicherung - abschließen. Betroffene sollten prüfen, ob eine Vertragsanpassung sinnvoll ist, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Hintergrund: Grundsätzlich sind vom Arbeitgeber übernommene Beiträge für Versicherungen des Arbeitnehmers steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt jedoch nicht, soweit Beiträge zu Versicherungen gegen berufliche Unfälle und Beiträge zu Versicherungen gegen alle Unfälle auch das Unfallrisiko bei Dienstreisen abdecken. Der auf Unfälle bei Dienstreisen entfallende Beitrag ist als Vergütung von Reisenebenkosten steuerfrei.

Hinsichtlich der Leistungen aus einer Unfallversicherung regelt der Erlass folgendes: Stellen die im Kalenderjahr des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn dar, weil die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich ihm zustehen, gehört die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgekehrte Leistung aus der Unfallversicherung wegen eines im privaten Bereich eingetretenen Versicherungsfalls in voller Höhe zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Bei einem im beruflichen Bereich eingetretenen Unfall gehört die Auskehrung des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber gesetzlich zur Schadensersatzleistung verpflichtet ist oder soweit der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt.

Handelt es sich um Leistungen aus einer Unfallversicherung, die der Arbeitnehmer gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann, gehören die Leistungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen darstellen, der Unfall im beruflichen Bereich eingetreten ist und die Beiträge ganz oder teilweise Werbungskosten waren (bzw. steuerfreie Reisenebenkostenvergütungen).

zur Suche nach Steuer-Urteilen