Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.04.2000 |
Aktenzeichen: | 2 K 6070/98 H (L) |
Schlagzeile: |
Je Firmenwagen nur einmalige Anwendung der Ein-Prozent-Methode
Schlagworte: |
1 v.H.-Methode, Arbeitslohn, Ein-Prozent-Regelung, Geldwerter Vorteil, Kfz-Gestellung, Kfz-Kosten, Kostendeckelung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Zur Ermittlung des pauschalierten Nutzungswertes eines betrieblichen Pkw hat der Gesetzgeber eine fahrzeugbezogene und nicht eine personenbezogene Regelung gewollt. Wird ein Fahrzeug im Betriebsvermögen von mehreren Personen genutzt, ist daher die 1 Prozent-Methode nur einmal anzuwenden.
Hinweis: Wird ein Fahrzeug im Betriebsvermögen von mehreren Personen genutzt, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung für jeden Fahrer die Ein-Prozent-Methode angewendet werden. Im Streitfall führte diese Vorgehensweise dazu, dass keine als Betriebsausgaben zu berücksichtigende Kfz-Kosten verblieben. Das ging dem Finanzgericht Düsseldorf zu weit. Die Richter unterstellten dem Gesetzgeber, dass er „zur Ermittlung des pauschalierten Nutzungswertes eines betrieblichen Pkw eine fahrzeugbezogene und nicht eine personenbezogene Regelung gewollt hat.“
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 132/00. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Fahrzeug- oder personenbezogene Ermittlung des Sachbezugswerts bei Überlassung eines betrieblichen PKW an mehrere Personen zur privaten Nutzung? Ist bei jeder nutzungsberechtigten Person wegen fehlender Fahrtenbücher der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent.-Methode unter Berücksichtigung der sog. Kostendeckelung anzusetzen, auch wenn dadurch keine als Betriebsausgaben zu berücksichtigende Kfz-Kosten verbleiben?