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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Gerichtsbescheid
Datum: 27.10.1999
Aktenzeichen: 13 K 5106/98

Schlagzeile:

Umzugskosten bei Fahrzeitersparnis von 1 Stunde immer abzugsfähig

Schlagworte:

Berufliche Veranlassung, Ehegatten, Heirat, Umzugskosten, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Beträgt bei einem Umzug die arbeitstägliche Fahrzeitersparnis eines Arbeitnehmers mindestens 1 Stunde, dann können in jedem Fall die Umzugskosten als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Das gilt sogar dann, wenn der Umzug im Zusammenhang mit einer heiratsbedingten Gründung eines gemeinsamen Haushalts steht.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 23.03.2001 (Aktenzeichen VI R 175/99) wie folgt entschieden:
1. Erfolgt ein Umzug aus Anlass der Eheschließung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs eines jeden Ehegatten gesondert zu beurteilen.
2. Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis des Arbeitnehmers von mindestens einer Stunde fest, so kommt dem Umstand, dass der Umzug im Zusammenhang mit einer heiratsbedingten Gründung eines gemeinsamen Haushalts steht, grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu.

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