Quelle: |
Bundesverfassungsgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.12.1999 |
Aktenzeichen: | 2 BvR 301/98 |
Schlagzeile: |
Neue Arbeitszimmer-Regeln sind verfassungsgemäß
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die seit 1996 geltenden Einschränkungen beim Arbeitszimmer verfassungsgemäß sind. Die Höchstgrenze von jährlich 2.400 DM halte sich im Rahmen des Gestaltungsraums des Gesetzgebers und sei realitätsgerecht.
In seiner Entscheidung hatte der zweite Senat des BVerfG die von einem Gymnasiallehrer erhobene Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Auf dem Prüfstand stand die Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b und § 9 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG).
Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist die Möglichkeit, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eingeschränkt worden. Selbst wenn das häusliche Arbeitszimmer dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen ist, ist in der Regel nur ein Betrag von jährlich höchstens 2.400 DM abziehbar. Die Beschränkung auf den Höchstbetrag gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet.
Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße. Die Verfassungsrichter begründeten dies damit, dass sich die Höchstgrenze von jährlich 2.400 DM sich im Rahmen des Gestaltungsraums des Gesetzgebers halte und realitätsgerecht sei. Das Einkommensteuergesetz dürfe durch die Festlegung einer typisierenden Höchstgrenze individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen.
Zudem beziehe sich der Höchstbetrag allein auf die Raumkosten und gestatte daneben ohne Begrenzung den Abzug der Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, soweit diese gleichzeitig Arbeitsmittel seien.