Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.08.2000 |
Aktenzeichen: | 1 K 1698/99 |
Schlagzeile: |
Umbau eines ehemaligen Gerbereigebäudes in ein Wohnhaus mit Ferienwohnungen als Neubau i.S. von § 7 Abs.5 EStG
Schlagworte: |
Absetzung für Abnutzung, Baudenkmal, Grundstück, Herstellungskosten, Sonderabschreibung, Umbau
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 6/01 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Kann nach § 7i EStG anzuerkennender Sanierungsaufwand bei einem denkmalgeschützten Gebäude zugleich abschreibungsrechtlich die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts im Sinne von § 7 Abs.5 EStG sein? Verhältnis von § 7 Abs.5 und § 7i EStG (gleichzeitige Anwendung für dasselbe Objekt)?
2. Umbau eines ehemaligen Gerbereigebäudes in ein Wohnhaus mit Ferienwohnungen als Neubau i.S. von § 7 Abs.5 EStG?
-- Zulassung durch BFH --
EStG § 7 Abs 5; EStG § 7i; EStG § 7 Abs 4; HGB § 255 Abs 2
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 25.05.2004 (Aktenzeichen: VIII R 6/01) – Zurückverweisung. Der Leitsatz lautet:
1. Zu den Anforderungen an die Herstellung eines bautechnischen Neubaus i.S. von § 7 Abs. 5 EStG.
2. Die degressive Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 5 EStG) wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für einen Teil der Sanierungsaufwendungen erhöhte Absetzungen zum Erhalt des schützenswerten äußeren Erscheinungsbilds der Gebäudegruppe nach § 7i Abs. 1 Satz 4 EStG (sog. Ensembleschutz) in Anspruch genommen werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916).