Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.11.2000 |
Aktenzeichen: | IX R 2/96 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.11.1995 |
Aktenzeichen: | 3 K 2335/90 |
Schlagzeile: |
Geschlossene Immobilienfonds als Verlustzuweisungsgesellschaften
Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Geschlossener Immobilienfonds, Immobilienfonds, Verlustzuweisungsgesellschaft, Vertrauensschutz
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Ein geschlossener Immobilienfonds, für den interessierte Kapitalanleger mit dem Versprechen von Einkommensteuerminderungen durch Verlustzuweisungen geworben und nach dessen Ergebnisvorschau die Kapitaleinlagen im Wesentlichen durch Steuerersparnisse finanziert werden, ist jedenfalls dann als Verlustzuweisungsgesellschaft zu beurteilen, wenn der Fonds aufgrund einer absehbaren maßgebenden Überschuldung nicht dauerhaft überlebensfähig ist und daher mit einem Ausscheiden seiner Gesellschafter zu einem Zeitpunkt rechnen muss, zu dem nach der Konzeption des Fonds kein Gesamtüberschuss erzielt werden kann.