Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 05.02.2001 |
Aktenzeichen: | I B 140/00 |
Schlagzeile: |
Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre verfassungsrechtlich zweifelhaft
Schlagworte: |
Spekulationsfrist, Veräußerungsfrist
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel sieht der Bundesfinanzhof bei der rückwirkenden Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen habe, für die die bisherige zweijährige "Spekulationsfrist" bereits vor dem 1. Januar 1999 abgelaufen war.
Zwar sei der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, die Besteuerung von Veräußerungsgeschäften zu erweitern, jedoch trage die Neuregelung dem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen des Antragstellers auf die im Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks bestehende Rechtslage nicht hinreichend Rechnung.
Hinweis: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken waren früher nur zu versteuern, wenn die sog. "Spekulationsfrist" - das heißt. der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung - nicht mehr als zwei Jahre betrug. Mit der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 seit 1999 eingeführten Neuregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist diese Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre verlängert worden.