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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.02.2001
Aktenzeichen: 1 K 3923/00 Kg

Schlagzeile:

Schlagworte:

Einkünfte und Bezüge, Entlassungsgeld, Grenzbetrag, Kindergeld, Zivildienst, Zufluss

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 71/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Ist das Entlassungsgeld eines Zivildienstleistenden dem Monat des Zuflusses oder dem der Entlassung folgenden (Ausbildungs-)Monat zuzurechnen, weil es als Überbrückungshilfe für die Zeit nach Ende der Dienstzeit gewährt wird und somit nach der wirtschaftlichen Zurechnung auf diesen Zeitraum "entfällt" oder ist es als (vergleichbare) Sonderzuwendung während eines "Kürzungsmonats" zugeflossen und damit nicht in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen?

Hinweis: Das Verfahren wurde zunächst beim 6. Senat unter dem Aktenzeichen VI R 72/01 geführt und dann an den 8. Senat abgegeben.

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 29.01.2003 (Aktenzeichen: VIII R 71/01) entschieden (durcherkannt). Das BFH-Urteil wurde nicht veröffentlicht.

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