Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.01.2001 |
Aktenzeichen: | 1 K 1654/98 E |
Schlagzeile: |
Mietvertrag mit Angehörigen bei gleichzeitigem Abschluss eines Hausmeistervertrages nicht anzuerkennen
Schlagworte: |
Angehörige, Arbeitsverhältnis, Fremdvergleich, Mietverhältnis
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Ein an die Lebenszeit eines Angehörigen gekoppelter Mietvertrag mit einer unter der ortsüblichen Miete liegenden Miete bei gleichzeitigem Abschluss eines Hausmeistervertrages, dessen Entgelt nahezu der Miete entspricht, hält einem Fremdvergleich nicht stand.
Hinweis: Die westfälischen Richter stützten ihre Entscheidung vor allem darauf, dass ein Hausmeister-Dienstverhältnis für ein Zweifamilienhaus von wöchentlich 10 Stunden vereinbart worden ist. Wörtlich heißt es hierzu: „Unter Fremden Dritten wäre der Abschluss eines derartigen Arbeitsvertrages, durch den die zuvor vereinbarte Miete im Wesentlichen an den Mieter zurückfließt, nicht denkbar. Für ein zur Hälfte selbstgenutztes Zweifamilienhaus wird im Regelfall kein Hausmeister mit dem angeführten zeitlichen Beschäftigungsumfang angestellt.“
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet IX R 30/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Keine Anerkennung des Mietverhältnisses zusammen veranlagter Eheleute mit den Eltern des Ehemannes über Obergeschoss-Wohnung ihres eigengenutzten Zweifamilienhauses, da der unkündbare und auf Lebenszeit der Eltern abgeschlossene Mietvertrag mit einer im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG verbilligten monatlichen Miete von 660 DM unter Berücksichtigung der Beschäftigung des Vaters als Hausmeister zu einem monatlichen Lohn von 590 DM einem Fremdvergleich nicht standhält und es sich im Ergebnis um eine unentgeltliche - unter § 12 EStG fallende - Wohnraumüberlassung handelt?