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Quelle:

Finanzgericht Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.02.2001
Aktenzeichen: III 217/98

Schlagzeile:

Arbeitszimmer eines Vertriebsingenieurs auch bei wenig mehr als 50 Prozent zeitlicher Nutzung voll abzugsfähig

Schlagworte:

Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Auîendienst, Außendienst, Haupttätigkeit

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Außendienstler

Kurzkommentar:

Ein Vertriebsingenieur, der bei seinen Kunden den Bedarf ermittelt und definiert, hat seinen Tätigkeits-Mittelpunkt im Arbeitszimmer, wenn er dort die individuellen Problemlösungen erarbeitet. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitszeit im heimischen Büro nur etwas über 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit beträgt.

Vorrangig kommt es für die Frage, wo der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt (Voraussetzung für vollen Werbungskosten-Abzug), darauf an, ob der Schwerpunkt oder Kernbereich der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt.

Dabei muss nach Meinung des Finanzgerichts dort nicht unbedingt wesentlich mehr als 50 Prozent der gesamten Betätigung stattfinden. Das Verhältnis von An- und Abwesenheit in einem Arbeitszimmer sage in der Regel wenig über den Mittelpunkt einer Betätigung aus.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 86/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Zum Tatbestandsmerkmal "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" eines leitenden Vertriebsingenieurs ohne eigenen Arbeitsplatz, wenn er die wesentlichen Leistungen seiner Tätigkeit im Arbeitszimmer verrichtet und die Kunden vor Ort lediglich zur Präsentation seiner Arbeit und zur Betreuung aufsucht (Anteil der Außendiensttätigkeit ca. 40 Prozent).

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren mit Urteil vom 29.04.2003, Aktenzeichen VI R 86/01 entschieden (unbegründet).

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