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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2002
Aktenzeichen: 5 K 2545/00

Schlagzeile:

Kein Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen über den 31. März 1999 hinaus

Schlagworte:

Pauschbetrag, Reisekosten, Umsatzsteuer, Verpflegungsmehraufwand

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei pauschalen Reisespesen ab 01.04.1999 verstößt nicht gegen EU-Recht.

Unser Tipp: Unternehmer sollten beim Ansatz von Pauschbeträgen für Reisekosten eine pauschalierte Vorsteuer geltend machen. Sie können sich dabei an den bis zum 31.03.1999 geltenden Sätzen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung orientieren. Alternativ ist auch eine Gesamtpauschalierung mit 10,5 % möglich. Es empfiehlt sich, das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass insoweit von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen wird. Gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamts sollte Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden. So wahren Unternehmer alle Chancen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 4/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Kann der Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen über den 31. März 1999 hinaus entsprechend der seit dem 1. April 1999 aufgehobenen Vorschriften des § 36 Abs. 1 und Abs. 3 UStDV für Verpflegungsmehraufwendungen und für die Verwendung eines nicht zum Unternehmen gehörenden Kraftfahrzeugs für Geschäftsreisen im Inland (Kilometergeld) in Anspruch genommen werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStDV § 36; UStG § 15 Abs 1 Nr 1

Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Steuerpflichtigen durch Urteil vom 07.07.2005 (Aktenzeichen V R 4/03) als unbegründet zurückgewiesen. Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Die Aufhebung von § 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten steht nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.

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