Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.05.2000 |
Aktenzeichen: | 9 K 6204/97 E |
Schlagzeile: |
Bei umfangreicher Reisetätigkeit eines Betriebsprüfers kein Mittelpunkt im Arbeitszimmer
Schlagworte: |
Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Außendienst, Begrenzung, Mittelpunkt
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Außendienstler
Kurzkommentar: |
Der Schwerpunkt und Kernbereich der Tätigkeit eines Betriebsprüfer liegt in den zu prüfenden Betreiben. Das häusliche Arbeitszimmer bildet daher nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Die Kosten sind daher nicht in voller Höhe abzugsfähig.
Hintergrund: Ein Bundesbetriebsprüfer hatte auf Grund seiner Tätigkeit im Außendienst keinen Arbeitsplatz in seiner Dienststelle. Er unternahm mit Ausnahme von etwa 25 Tagen, an denen er Dienst am Wohnort verrichtete, an allen Arbeitstagen des Jahres Dienstreisen. Die Reisen wurden gewöhnlich um 7.30 Uhr angetreten, der Betriebsprüfer kehrte meist zwischen 16.00 und 17.00 Uhr zurück.
Nach Auffassung des Finanzgerichts lag der Schwerpunkt und Kernbereich der Tätigkeit in den zu prüfenden Betreiben. Angesichts der umfangreichen Reisetätigkeit sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit im Arbeitszimmer ein Gewicht erreiche das dem der Prüfungshandlungen in den Betrieben auch nur annähernd entspreche.
Die Aufgabe des Klägers bestehe darin, die steuerlichen Verhältnisse von Betrieben zu überprüfen. Hierzu sei es in erster Linie notwendig, die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebes festzustellen. Dies konnte überwiegend nur im Betrieb geschehen. Dort liege daher der Schwerpunkt der Tätigkeit, ohne den eine Auswertung der Feststellungen, die sicherlich teilweise auch im häuslichen Arbeitszimmer erfolgte, gar nicht möglich sei.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 1/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Bildet das häusliche Arbeitszimmer des als Betriebsprüfer einer Behörde tätigen Klägers den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung (188 eintägige Dienstreisen mut kurzen Aufenthalten bei den geprüften Firmen) und sind deshalb die Aufwendungen in voller Höhe abziehbar?
Aktuelle Ergänzung: Die Revision wurde zurückgenommen. Das Urteil des FG Düsseldorf ist damit rechtskräftig.