Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.03.2001
Aktenzeichen: 10 K 2567/96

Schlagzeile:

Abzug der anteiligen Vorsteuer für ein vom Steuerpflichtigen unternehmerisch genutztes Arbeitszimmer aus einer an beide Ehegatten gerichteten Rechnung

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Rechnung, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 40/01 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Kann die anteilige Vorsteuer für ein vom Steuerpflichtigen unternehmerisch genutztes Arbeitszimmer aus einer an beide Ehegatten gerichteten Rechnung abgezogen werden?
-- Zulassung durch FG --
UStG § 14 Abs 1; UStG § 15 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 22.3.2001 (10 K 2567/96)

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 06.10.2005 (Aktenzeichen V R 40/01) entschieden (durcherkannt). Die Leitsätze des Urteils lauten:
1. Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude errichten, sind als Empfänger der Bauleistungen anzusehen, wenn die Ehegattengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und als solche keine unternehmerische Tätigkeit ausübt.
2. Ist bei einer solchen Ehegattengemeinschaft nur ein Ehegatte unternehmerisch tätig und verwendet dieser einen Teil des Gebäudes ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke (z.B. als Arbeitszimmer), so steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Bauleistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gebäude seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt.
3. Nach den Vorschriften der § 15 Abs. 1 und § 14 UStG 1991/ 1993 reicht für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug des unternehmerisch tätigen Ehegatten eine an beide Ehegatten ausgestellte Rechnung aus, auch wenn sie keine Angaben zu den Anteilen der Ehegatten und keine entsprechenden Teilbeträge ausweist, wenn nach den Umständen des Falles keine Gefahr besteht, dass es zu Steuerhinterziehung oder Missbrauch kommt.

zur Suche nach Steuer-Urteilen