Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.03.2001 |
Aktenzeichen: | 8 K 4686/00 E |
Schlagzeile: |
Fiskus beteiligt sich an Blitzschäden
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Blitzschlag, Hausrat, Hausratversicherung, Wiederbeschaffung, Wiederbeschaffungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat, der durch Blitzschlag zerstört wurde, können steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies gilt nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf selbst dann, wenn keine Hausratversicherung abgeschlossen wurde.
Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf setzt sich mit seinem Urteil über eine anderslautende Anweisung in den Einkommensteuerrichtlinien hinweg.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen III R 36/01 beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Rechtsfrage lautet:
Stellen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von durch Blitzschlag zerstörtem Hausrat auch dann außergewöhnliche Belastungen dar, wenn keine Hausratsversicherung bestand?