Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.03.2001 |
Aktenzeichen: | 11 K 3560/99 Kg |
Schlagzeile: |
Kindergeld für Pflegeeltern auch bei erhöhtem Pflegegeld vom Jugendamt
Schlagworte: |
Betreuung, Kindergeld, Kostenbeteiligung, Pflegekind
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Übersteigt das vom Jugendamt gezahlte Pflegegeld den Regelpflegesatz der Landesbehörden, weil ein Kind als schwer erziehbar gilt, haben die Pflegeeltern dennoch Anspruch auf Kindergeld.
Das höhere Pflegegeld trägt nach Auffassung des Finanzgerichts Münster nur dem erhöhten Erziehungsaufwand Rechnung und dient nicht dazu, die Eltern nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entlohnen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 62/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Kein Kindergeldanspruch für ein in den Haushalt des Klägers in Vollzeitpflege aufgenommenes und betreutes Kind (10 Jahre), für dessen Versorgung Geldbeträge in Höhe von monatlich 2.272 DM (Pflegegeld 1.032 DM, Erziehungsgeld 1.295 DM) vom Jugendamt gezahlt werden, weil dadurch vom Kläger kein wesentlicher Unterhaltsbeitrag mehr geleistet wird und er für die Vollzeitpflege entlohnt wird. Zur Bewertung der Betreuungsleistung als nicht unwesentlicher Unterhaltsbeitrag (20 Prozent der Gesamtunterhaltskosten).