Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Senatsurteil
Datum: 19.04.2000
Aktenzeichen: 1 K 6554/94

Schlagzeile:

Verzicht auf ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht und gleichzeitiger Abschluss eines Mietvertrags als Gestaltungsmissbrauch

Schlagworte:

Angehörige, Gestaltungsmissbrauch, Mietverhältnis, Nießbrauch, Vermietung an Angehörige

Wichtig für:

Familien, Vermieter

Kurzkommentar:

Der Verzicht auf ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht in Kombination mit dem Abschluss eines einseitig unkündbaren Mietvertrags stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Über folgenden Fall hatten die Richter zu entscheiden: Die Eltern des Klägers übertrugen ihm eine Immobilie. Als Gegenleistung des Klägers gegenüber den Eltern wurde vereinbart, dass sich die Eltern auf Lebenszeit das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz vorbehielten.

Im Streitjahr wurden umfangreiche Modernisierungsaufwendungen vorgenommen. Am Jahresanfang schloss der Kläger mit seinen Eltern einen Wohnungs-Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Dem Vermieter (Kläger) stand kein Kündigungsrecht zu. Die Mieten sollten in bar entrichtet werden. Gleichzeitig wurde die "gänzliche Löschung des Nießbrauchsrechts" vereinbart, ohne dass hierfür ein Entgelt gezahlt wurde.

Der Kläger machte im Streitjahr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die an die Eltern vermietete Immobilie einen Verlust von ca. 35.000 Euro geltend. Das Finanzamt erkannte die Gestaltung nicht an, da keine außersteuerlichen Gründe ersichtlich seien, das bestehende unentgeltliche Nießbrauchsrecht des Vaters zu löschen und statt dessen einen Mietvertrag abzuschließen. Es liege ein Gestaltungsmissbrauch vor. Der einzige Sinn für die Löschung des unentgeltlichen Nießbrauchsrechts des Vaters sowie den Abschluss des Mietvertrages habe für den Kläger darin bestanden, gegenüber dem Finanzamt den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung und hohe Werbungskosten durch Renovierungsaufwendungen geltend machen zu können.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 91/00 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist einem Mietvertrag zwischen dem ehemaligen Grundstückseigentümer und seinem Sohn als neuem Eigentümer die steuerliche Anerkennung deshalb zu versagen, weil der ehemalige Grundstückseigentümer auf ein unentgeltliches Nutzungsrecht verzichtet, das ihm bei der Übertragung des Grundstücks eingeräumt worden ist?

Mit – nicht veröffentlichtem – Urteil vom 17.12.2003 (Aktenzeichen IX R 91/00) hat der BFH die Revision des Steuerzahlers als begründet angesehen. Dies führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Nach Auffassung des BFH hat das FG zu Unrecht den Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung des ihm übertragenen Hauses bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr mit der Begründung nicht berücksichtigt, der Mietvertrag sei wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht anzuerkennen.

Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Der BFH konnte mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen, ob der Mietvertrag den Anforderungen des Fremdvergleichs entspricht. Die dazu erforderlichen Feststellungen und die ihm insoweit obliegende Gesamtwürdigung der Tatsachen hat das FG nachzuholen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen