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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Senatsurteil
Datum: 21.11.2000
Aktenzeichen: 8 K 7310/99

Schlagzeile:

Sonderausgabenabzug für den Ertragsanteil einer im Zusammenhang mit der Übertragung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses vereinbarten privaten Veräußerungsleibrente

Schlagworte:

Ertragsanteil, Leibrente, Sonderausgabe, Zinsen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:


Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 33/01 (Aufnahme in die Datenbank am 19.6.2001) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Kann der Ertragsanteil einer im Zusammenhang mit der Übertragung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses vereinbarten privaten Veräußerungsleibrente nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, weil er als Zinsanteil dem Verbot des privaten Schuldzinsenabzugs unterliegt (BFH-Urteil X R 91/89 v. 25.11.1992, BStBl II 1996, 666) oder kann der Ertragsanteil einer Leibrente weder wirtschaftlich noch rechtlich Schuldzinsen gleich gestellt werden?
-- Zulassung durch FG --
EStG § 10 Abs 1 Nr 1a; EStG § 12
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 21.11.2000 (8 K 7310/99)

Hinweis: Das Verfahren ist bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 3/02 ausgesetzt (Vorlagebeschluss vom 14. November 2001).

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