Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.11.2000 |
Aktenzeichen: | 13 K 7953/97 E |
Schlagzeile: |
Übernahme von Strafverteidigungskosten für den als Mörder verurteilten Bruder sind nicht zwangsläufig, da keine sittliche Verpflichtung besteht
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Sittliche Verpflichtung, Strafverfahren, Strafverteidigung, Strafverteidigungskosten, Verwandter, Wiederaufnahme
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn sie zwangsläufig entstehen. Die Übernahme von Strafverteidigungskosten für den als Mörder verurteilten Bruder sind nicht zwangsläufig, da keine sittliche Verpflichtung besteht.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 5/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Strafverteidigungskosten für ein Wiederaufnahmeverfahren betreffend den als Mörder verurteilten Bruder als außergewöhnliche Belastung?
Aktuelle Ergänzung: Das BFH-Verfahren ist erledigt durch Urteil vom 24.01.2002 (unbegründet).