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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.11.2000
Aktenzeichen: 5 K 5966/97 E,G; 5 K 8308/97 E

Schlagzeile:

Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

Schlagworte:

Gesellschaftergeschäftsführer, Gewerblicher Grundstückshandel, GmbH, Mittelbare Tatbestandsverwirklichung, Zwischenschaltung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter, Vermieter

Kurzkommentar:

Ein Alleingesellschafter einer GmbH, der ausschließlich selbst rechtlich und tatsächlich in der Lage war, über die Entscheidungen in der GmbH zu bestimmen, muss sich die unmittelbar nach seinem Verkauf eines bebauten Grundstücks an die GmbH von dieser durchgeführte Umwandlung der Mietwohnungen in Eigentumswohnungen und deren ebenfalls unmittelbar anschließende Veräußerung an die letztlichen Enderwerber als eigene Geschäfte zurechnen lassen.

Hintergrund: Die Veräußerung eines Mietwohngrundstücks an die GmbH erfüllte im Streitfall - für sich gesehen - die vorgenannten Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel nicht. Im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsverwirklichung sind aber auch die Handlungen einer vom Alleingesellschafter umfassend beherrschten Kapitalgesellschaft zu berücksichtigen. Zudem beurteilen die Finanzrichter die Zwischenschaltung der GmbH als Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO und damit steuerlich unbeachtlich.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 25/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind Verkaufsaktivitäten einer vom Kläger als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschten GmbH dem Kläger auch ohne Anwendung des § 42 AO 1977 im Rahmen der "mittelbaren Tatbestandsverwirklichung" zuzurechnen?

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 18.03.2004 hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 25/02) das Revisionsverfahren entschieden. Die Leitsätze lauten:
Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von ihm erworbenes unaufgeteiltes Mehrfamilienhaus an "seine GmbH", die er zur Aufteilung bevollmächtigt und die die entstandenen vier Eigentumswohnungen noch im selben Jahr an verschiedene Erwerber veräußert, so können die Aktivitäten der GmbH nur dem Anteilseigner zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs vorliegen.
Für einen Gestaltungsmissbrauch kann insbesondere neben weiteren Umständen sprechen, dass die Mittel für den an den Anteilseigner zu entrichtenden Kaufpreis zu einem erheblichen Teil erst aus den Weiterverkaufserlösen zu erbringen sind.

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