Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.09.2000 |
Aktenzeichen: | 5 K 6653/97 E |
Schlagzeile: |
Steuerpflicht des geldwerten Vorteils bei einer vom Arbeitgeber veranstalteten viertägigen Außendiensttagung
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Aufteilungsverbot, Ausland, Auslandsreise, Betriebsveranstaltung, Dienstreise, Tagung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Aufwendungen des Arbeitgebers für eine viertägige Tagung im Ausland stellen bei den teilnehmenden Außendienstmitarbeitern steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn im Verlauf der Tagung lediglich 9 Stunden der Aus- und Fortbildung dienen.
Hintergrund: Keine Rolle spielte es nach Ansicht des Finanzgerichts, dass eine Verpflichtung der Mitarbeiter zur Teilnahme an der Tagung bestand.
Hinweis: Siehe auch das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.03.2003, Aktenzeichen: 3 K 218/99 (anhängig beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 32/03).
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 7/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahmeverpflichtung an einer vom Arbeitgeber veranstalteten viertägigen Außendiensttagung in Portugal zusammen mit weiteren 275 Außendienstmitarbeitern, wenn die Reisezeit mit ca. 9 Stunden für Fachveranstaltungen sowie 2 Stunden für eine Außendienst-Betriebsversammlung und im übrigen mit sozialintegrativen Veranstaltungen (Sport, Spiel, Touristik) ausgefüllt war? Findet das Aufteilungsverbot gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ausschließlich nur auf der Ausgabenseite Anwendung und somit nicht auf die als Arbeitslohn erzielten Einnahmen i.S. des § 8 EStG?
Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005, Aktenzeichen VI R 7/03 (Zurückverweisung).