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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.09.2000
Aktenzeichen: 5 K 6653/97 E

Schlagzeile:

Steuerpflicht des geldwerten Vorteils bei einer vom Arbeitgeber veranstalteten viertägigen Außendiensttagung

Schlagworte:

Arbeitslohn, Aufteilungsverbot, Ausland, Auslandsreise, Betriebsveranstaltung, Dienstreise, Tagung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Aufwendungen des Arbeitgebers für eine viertägige Tagung im Ausland stellen bei den teilnehmenden Außendienstmitarbeitern steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn im Verlauf der Tagung lediglich 9 Stunden der Aus- und Fortbildung dienen.

Hintergrund: Keine Rolle spielte es nach Ansicht des Finanzgerichts, dass eine Verpflichtung der Mitarbeiter zur Teilnahme an der Tagung bestand.

Hinweis: Siehe auch das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.03.2003, Aktenzeichen: 3 K 218/99 (anhängig beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 32/03).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 7/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahmeverpflichtung an einer vom Arbeitgeber veranstalteten viertägigen Außendiensttagung in Portugal zusammen mit weiteren 275 Außendienstmitarbeitern, wenn die Reisezeit mit ca. 9 Stunden für Fachveranstaltungen sowie 2 Stunden für eine Außendienst-Betriebsversammlung und im übrigen mit sozialintegrativen Veranstaltungen (Sport, Spiel, Touristik) ausgefüllt war? Findet das Aufteilungsverbot gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ausschließlich nur auf der Ausgabenseite Anwendung und somit nicht auf die als Arbeitslohn erzielten Einnahmen i.S. des § 8 EStG?

Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005, Aktenzeichen VI R 7/03 (Zurückverweisung).

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