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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.12.2000
Aktenzeichen: I R 15/00

Schlagzeile:

Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Schlagworte:

Pensionszusage, Überschuldung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Versorgungszusage

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters- und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft führen würde.

Hinweis: Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert anzusetzen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde.
Die Finanzierbarkeit einer Zusage, die sowohl eine Altersversorgung als auch vorzeitige Versorgungsfälle abdeckt, ist hinsichtlich der einzelnen Risiken jeweils gesondert zu prüfen.

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