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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 21.02.2001
Aktenzeichen: XI R 29/00

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.04.1998
Aktenzeichen: V 188/96

Schlagzeile:

Abzug von Aufwendungen eines EG-Beamten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe auch bei Abführung von Pflichtbeiträgen zur luxemburgischen gesetzlichen Rentenversicherung

Schlagworte:

EG, Haushaltshilfe, Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis, Rentenversicherung, Sonderausgaben

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Bundesfinanzhof legt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Fragen vor:

1. Widerspricht es Art. 14 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl II 1965, 1482, 1488), wenn deutsche Staatsangehörige, die in Luxemburg als Beamte der Europäischen Gemeinschaft tätig sind und dort wohnen, im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung die Aufwendungen für eine in Luxemburg beschäftigte Haushaltshilfe nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 EstG absetzen dürfen, weil die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Haushaltshilfe nicht an die deutsche Rentenversicherung entrichtet worden sind?

2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag dahin gehend auszulegen, dass ein EG-Bediensteter sich nicht auf Art. 48 EG-Vertrag berufen kann?

3. Für den Fall, dass Frage 2 verneint wird: Widerspricht es Art. 48 EGVertrag, dass ein in Luxemburg wohnender EG-Bediensteter, der im Inland als ansässig gilt und der für eine Haushaltshilfe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Luxemburg zahlt, nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG berechtigt ist?

4. Für den Fall, dass Frage 3 bejaht wird: Können die im Urteil vom 26. Januar 1993 Rs. C-112/91 - Werner (EuGHE 1993, I-429, 463) entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet werden?

Aktueller Hinweis: Auf das Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof am 13.11.2003 (Aktenzeichen C-209/01) entschieden: Es verstößt gegen Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) in Verbindung mit Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, wenn aus Deutschland stammende Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in Luxemburg wohnen und dort als Beamte tätig sind, ihre in diesem Mitgliedstaat entstandenen Aufwendungen für eine Haushaltshilfe nicht von ihren in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften absetzen dürfen, weil die Beiträge für die Haushaltshilfe nicht an die deutsche gesetzliche Rentenversicherung, sondern an die luxemburgische Rentenversicherung entrichtet worden sind.

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